Einbruch bei gekipptem Fenster

Ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet die Schäden infolge eines Einbruchdiebstahles zu decken, wenn ein Fenster – in Abwesenheit aller Personen – gekippt war?

Bei Unstimmigkeiten mit der Versicherung kommt diese Frage immer wieder auf. In der Haushaltsversicherung gilt der Einbruchdiebstahlschaden als mitversichert. Jedoch muss man hierzu einiges beachten um abgesichert zu sein.

In den Allgemeinen Bedingungen der Haushaltsversicherung (ABH) ist der Versicherungsnehmer vor dem Schadenfall – wenn die Räumlichkeiten für noch so kurze Zeit verlassen werden sollten – dafür verantwortlich alle Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten – vorhandene Schlösser sind vollständig zu versperren, hierzu muss wirklich der Sperrriegel einrasten – reines „zu ziehen“ einer Wohnungseingangstüre reicht nicht aus.

Diese Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften, welche bei Nichteinhaltung die Versicherungsgesellschaft von der Leistung freistellt.

Da es sich hier um eine ausdrückliche Sicherheitsvorschrift handelt, besteht auch keine Leistungspflicht seitens der Versicherung, auch wenn die Deckungserweiterung für grobe Fahrlässigkeit besteht.

Am 28.04.22 entschied der OGH über einen derartigen Fall wie folgt:

Da die Obliegenheit verletzt wurde gem. §6 Abs 2 VersVG besteht keine Leistungspflicht der Versicherung. Die Begründung hierzu ist, dass der Einbrecher eine bessere Chance hat einzubrechen, wenn nicht alle Öffnungen ordnungsgemäß verschlossen werden.

Bitte beachten Sie diese Informationen, wenn Sie Ihr Zuhause verlassen, damit sie bestmöglich abgesichert sind.

Ihr Versicherungsmakler des Vertrauens
Akad. Vkfm. Christian Hofer