Deckt die Rechtschutzversicherung die Anmietung einer Ferienwohnung?

Diese Frage stellen sich viele Versicherungsnehmer sobald es Probleme mit dem Vermieter/In gibt.

Erst am 13.12.22 hat der OGH über diese Frage entschieden zu 7 Ob 131/22y.

Ein Versicherungsnehmer hat ein Ferienhaus angemietet und hierfür eine Zahlung geleistet. Die Vermieterin hat die Buchung wegen eines Corona-Lockdowns storniert und wollte die geleistete Zahlung nicht erstatten.

Da eine außergerichtliche Lösung nicht möglich war, wollte der Versicherungsnehmer eine Klage auf Rückzahlung einrechnen und begehrte Deckung von seiner Rechtschutzversicherung.

Der Deckungsstreit landete vor dem OGH.

Zunächst muss man unterscheiden zwischen einem Beherbergungsvertrag und einem Kurzzeitmietvertrag.

Bei einem Kurzzeitmietvertrag steht die Unterbringung im Vordergrund.

Bei einem Beherbergungsvertrag
haben auch Verpflegung, Reinigung oder die Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen eine nicht unwesentliche Bedeutung.

Die Entscheidung des OGH lautete wie folgt:

Eine bloße Anmietung einer Ferienwohnung (Kurzzeitmietvertrag) ist ein Vertrag über eine unbewegliche Sache, ein solcher Vertrag ist in einer Rechtsschutzversicherung weder im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtschutzes noch in Hinblick auf den Rechtschutzbaustein „Grundstückseigentum und Miete“ gedeckt.

Ein typischer Beherbergungsvertrag in Hotels und Ferienhäuser für Urlaubsaufenthalte kann jedoch im Einzelfall von der Rechtschutzversicherung umfasst sein, da es sich hier nicht um eine reine Anmietung handelt.

Um solche Verluste zu vermeiden, ist es ratsam vor dem Urlaub mit Ihrem Versicherungsmakler zu besprechen, ob Sie nicht lieber eine Reiseversicherung abschließen sollten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Versicherungsmakler des Vertrauens
Akad. Vkfm. Christian Hofer