Mitversicherte Kinder – Welche Regelungen gelten?

Wann gelten Kinder automatisch als mitversichert, wann erlischt die Mitversicherung und wie sieht es mit Änderungen betreffend Kinder aus?

Immer wieder ein brandaktuelles und wichtiges Thema, das wir gerne wieder in Erinnerung rufen möchten. Denn gerade im hektischen Alltag, wird allzu oft auf die Bekanntgabe von Lebensveränderungen wie z.B. Geburt oder Auszug eines Kindes, gegenüber des betreuenden Maklers vergessen.

Generell gelten minderjährige und im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, sowie auch Stief- und Adoptivkinder bei den Versicherungen der Eltern als mitversichert. Nur bei Personenversicherungen müssen der Namen und das Geburtsdatum des Kindes angeführt werden.

Grundsätzlich kann man auch sagen, dass solange die Eltern eine Familienbeihilfe erhalten, die Kinder in der Versicherung gedeckt sind (auch über die Volljährigkeit hinaus).

Sobald ein Kind aber eine selbsterhaltende Tätigkeit aufnimmt, erlischt der Schutz automatisch.

In Zivil- und Präsenzdienst befindliche junge Erwachsene sind ebenfalls noch mitversichert, allerdings nur, wenn dieser direkt nach der Schule bzw. der Ausbildung absolviert wird. Sobald eine Unterbrechung stattgefunden hat und ein Einkommen besteht oder bestanden hat, erlischt dieser und müsste für den Zeitraum neu beantragt werden. Dies gilt auch für Studenten/Innen die nach der Matura zu arbeiten begonnen haben und sich später doch für die Aufnahme eines Studiums entscheiden.

Abschließend halten wir fest, dass am besten jegliche Änderungen mit dem Makler Ihres Vertrauens besprochen werden sollten, um Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden.

Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung.