Wiederbeschaffungsfrist in der Haushaltsversicherung

Nach einem großen Schaden wie z.B. einem Brand, kommt immer wieder die Frage auf „Wie lange habe ich Zeit um meine Sachen wieder zu beschaffen?“ – Die Antwort hierzu haben wir für Sie.

Bei der Wiederbeschaffungsfrist muss man unterscheiden zwischen der Gebäudeversicherung und der Haushaltsversicherung.

In der Gebäudeversicherung hat man eine Frist von 3 Jahren und in der Haushaltsversicherung allerdings nur eine Frist von einem Jahr.

Oft wird diese Frist von den Versicherungsnehmern/Innen übersehen.

Der OGH hat am 09.11.2022 in 7Ob 134/22i erst wieder über so einen Fall entschieden.

Nach einem Brand wurde fristgerecht ein Teil der Rechnungen eingereicht und diese auch ordnungsgemäß bezahlt, allerdings wurden die Rechnungen nach dem verstreichen der Frist abgelehnt.

Laut dem OGH ist dies rechtskräftig. Die Begründung hierzu lautet, dass die Versicherung erst zur Leistung verpflichtet ist, wenn Belege vorliegen. Ein Angebot alleine oder die bloße Planung reichen hier nicht aus.

Im Gegensatz zu den drei Jahren bei der Gebäudeversicherung, ist ein Jahr sehr knapp bemessen, wenn ein Großschaden beim Wohnungsinventar eingetreten ist.

Zu empfehlen ist daher, da man nur innerhalb eines Jahres die Versicherungsleistung laut Vertrag erhält, so viel wie möglich wieder zu beschaffen. Für den allenfalls verbleibenden Rest hat man die Möglichkeit eine Zeitwertentschädigung anzufordern.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Versicherungsmakler des Vertrauens
Akad. Vkfm. Christian Hofer